Alkohol am Steuer

Veröffentlicht am 13. September 2025 um 18:48

In diesem Blog räumen wir mit Mythen und Legenden über Alkohol am Steuer auf.

 

Vorerst möchte ich eines loswerden. Ich persönlich rate von jeglichem Konsum ab, sofern noch ein Fahrzeug in Betrieb genommen wird.

 

Mit dem Stichwort "in Betrieb genommen", steigen wir auch gleich in die Materie ein. Was heißt das?! 

§ 5 Straßenverkehrsordnung regelt ganz klar wann es zu einer polizeilichen Kontrolle kommen kann. Um es kurz zu halten, IMMER. Es gibt keine Gesetzliche Grundlage, dass die Polizei ein Begründung für eine Anhaltung braucht. Die einzigen Merkmale die wirklich gegeben sein müssen, sind

der VERDACHT des Lenkens oder der VERDACHT der Inbetriebnahme

oder

das TATSÄCHLICHE Lenken oder die TATSÄCHLICHE Inbetriebnahme eines Fahrzeuges.

 

Warum spreche ich hier von Fahrzeugen? Mit Fahrzeugen sind hier in diesem Blog alle Fahrzeuge gemeint. Denn nicht nur Kraftfahrzeuge (PKW, LKW, usw..) haben eine Alkoholgrenze, sondern auch mit Fahrrädern gibt es einen Grenzwert laut Straßenverkehrsordnung.

 

Kommen wir zum ersten Punkt zurück. Von einer Inbetriebnahme spricht man, wenn man z.B.: am Fahrersitz platz nimmt und die Zündung per Schlüssel auf Stufe 1 gedreht wird oder ohne zu kuppeln der Startknopf aktiviert wird (es schaltet sich z.B.: die Lichtmaschine ein). Der Versuch kann erfüllt sein sobald man am Fahrersitz platz nimmt und der Schlüssel angesteckt ist.

Von Lenken spricht man der Regel, wenn das Fahrzeug bewegt wird. Der Versuch gilt in der Regel als erfüllt sobald die Zündung eingeschalten und der Gang eingelegt ist.

 

Aufforderung zum Alkotest:

Wir unterscheiden zwischen Vortestgerät und geeichtem Alkomaten. Das Vortestgerät dient lediglich zu Verdachtsgewinnung. Stellen wir uns eine Verkehrskontrolle durch die Polizei vor. In der Amtshandlung werden Sie um Abgabe der Atemluft aufgefordert. Richtig, sie werden immer aufgefordert und die Polizei braucht auch keinen Grund sie aufzufordern.  Vorab ist anzumerken, dass eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitwirkung bei Verkehrskontrollen besteht. Nun haben Sie die Möglichkeit den Vortest abzulehnen.

Was passiert jetzt? Nun ist der normale Vorgang, dass sie vom  Polizisten zur Abgabe der Atemluft am geeichten Alkomaten AUFGEFORDERT werden. Dieser ist verpflichtend zu absolvieren. Sollten Sie auch diesen verweigern, wird die weiterfahrt untersagt und der Führerschein vorläufig abgenommen. Ein weit verbreitetes Gerücht hält sich hartnäckig, dass die Behörde annimmt sie hätten 1,6 Promille gehabt. Das ist so nicht richtig. Eine Verweigerung zieht lediglich die gleiche finanzielle Strafe nach sich, die auch bei einem Alkoholkonsum von 1,6 Promille vorgesehen wäre. 

Eine Liste der strafhöhen und einhergehenden Maßnahmen ist auf der Homepage zum Download bereitgestellt. Die Datei ist zwar nicht aktuell, aber es hat sich dabei nicht viel verändert.

Zurück zum Thema. Die Alkoholgrenze bei Kraftfahrzeugen liegt in Österreich bei 0,5 Promille Atemalkohol. Die Alkoholgrenze bei Fahrzeugen (Fahrrad, E-Bike, E-Scooter und ähnliche) liegt bei 0,8 Promille.

 

Was passiert wenn ich den Atemalkoholtest nicht machen kann?

Es gibt einige Punkte wann eine Atemalkoholuntersuchung nicht möglich ist. Denkbar ist hier eine Kiefer-Gaumen-Spalte (Mundartlich Hasenscharte) oder eine Herz- oder Lungenkrankheit. Praxistipp, informieren Sie die Polizei unaufgefordert von jeglicher Erkrankung die Sie haben und im besten Fall Medikamente die Sie einnehmen müssen. In der Regel wird man nach solchen Dingen gefragt.

 

Mythos 1: Mythos 15 Minuten bis zum Atemalkoholtest

Was hat es mit diesen ominösen 15 Minuten auf sich? Die Sache ist ganz einfach. Ab beginn der Amtshandlung ist dem Probanden eine Zeit von 15 Minuten zu gewähren, bis dieser eine Abgabe der Atemluft am GEEICHTEN Alkomaten abgibt. So weit so gut. Jedoch gelten diese 15 Minuten nicht ab Aufforderung sondern ab Beginn der Amtshandlung. Ein vorher abgegebener Alkovortest verlängert den Zeitraum nicht. Sollte man Ihnen die 15 Minuten ab Beginn der Aufforderung zugestehen, ist das wiederum gut für Sie.

 

Mythos 2: Alkohol am Fahrrad. Führerscheinentzug?

Wird der Führerschein abgenommen, wenn man alkoholisiert mit dem Fahrrad fährt? Die Antwort kann nicht klar mit Ja beantwortet werden. Die Alkoholgrenze von 0,8 Promille bei Fahrrädern ist in der Straßenverkehrsverordnung verankert. Es gibt jedoch keinen offiziellen Führerschein für ein Fahrrad. Also keinen welcher in das Führerscheingesetz fällt. Somit kann der Führerschein bei einer Alkoholisierung von über 0,8 Promille nicht an ORT und STELLE abgenommen werden. 

Fällt man jedoch mehrmals alkoholisiert mit dem Fahrrad über den Grenzwert an, kann die Behörde ein Führerscheinentzugsverfahren einleiten. 

Selbiges gilt übrigens für Fußgänger!!!! Ja die Behörde kann ein Führerscheinentzugsverfahren einleiten, wenn Sie immer wieder stark alkoholisiert als Fußgänger im öffentlichen Verkehrsbereich anfallen.

 

Mythos 3: Verweigerung durch zu viele Blasversuche

Immer wieder kommt das Thema auf, wie viel Blasversuche man denn machen kann. Nun ja, das hängt grundsätzlich vom einschreitenden Beamten ab. Rechtlich ist es dennoch so, dass Ihnen drei Einblasversuche zugestanden werden. In Österreich braucht man für eine Verwertung am geeichten Alkomaten zwei positive Einblasversuche. Dadurch lässt sich an den Werten erkennen ob der Körper noch Alkohol aufnimmt oder ob Sie bereits Alkohol abbauen.

Ist es nun so, dass der Polizist die Vermutung hat, dass die Ergebnisse absichtlich manipuliert werden, durch z.B.: ständiges zu kurzes Einblasen oder Zerbeißen des Mundstückes, kann nach dem dritten Einblasversuch abgebrochen und dies als Verweigerung der Abgabe der Atemluft gewertet werden. Ein Praxistipp, reden Sie mit dem Polizisten. Wenn Sie wirklich kurzatmig oder nervös sind, sagen sie das einfach ganz normal. In den wenigsten Fällen wird es ein Problem sein, den einen oder anderen weiteren Einblasversuch zu bekommen.

 

 

Für das Lenken unter Suchtmitteleinfluss gelten übrigens selbige oben genannten Punkte. Der einzige Unterschied ist, dass Sie anstatt einer Atemalkoholuntersuchung zu einem nicht verpflichtenden Urintest aufgefordert werden. In weiterer Folge wird in der Regel eine Fahrtauglichkeitsprüfung bei einem Amtsarzt und eine etwaige Blutabnahme veranlasst.

Hier ist es auch wieder so, dass der Urintest ohne Konsequenzen verweigert werden kann. Die Blutabnahme nicht. Die Verweigerung der Blutabnahme stellt wiederum eine Verwaltungsübertretung dar und führt zur vorläufigen Abnahme des Führerscheins sowie einer Geldstrafe.

 

Sollten Sie Fragen haben oder weitere Mythen aufgeklärt haben wollen, schreiben Sie mir einfach. Ich werde in jedem Fall antworten.

 

 

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