
Weit verbreitete Irrtümer kursieren immer noch über noch darüber, welche Voraussetzungen ein E-Bike und E-Scooter erfüllen muss.
Rein rechtlich gesehen, ist ein E-Bike (Pedelec), ein E-Scooter oder ein E-Roller ein Fahrrad. Aber warum ist das so?
Um das Fahrrad in Österreich zu definieren, müssen wir in die Straßenverkehrsordnung blicken. Unter §2 Abs.1 Z. 34 finden wir die Definition:
Fahrrad:
- ein Fahrzeug, das mit einer Vorrichtung zur Übertragung der menschlichen Kraft auf die Antriebsräder ausgestattet ist,
- ein Fahrzeug das zusätzlich mit einem elektrischen Antrieb gemäß § 1 Abs. 2a KFG 1967 ausgestattet ist (Elektrofahrrad),
- ein zweirädriges Fahrzeug, das unmittelbar durch menschliche Kraft angetrieben wird (Roller), oder
- ein elektrisch angetriebenes Fahrzeug, dessen Antrieb dem eines Elektrofahrrads im Sinne des § 1 Abs. 2a KFG 1967 entspricht;
Dem nicht genug, müssen für auch einen Blick in das Kraftfahrgesetz werfen. Genauer in den § 1 Abs. 2a KFG.
Nicht als Kraftfahrzeuge, sondern als Fahrräder im Sinne der StVO 1960 gelten auch elektrisch angetriebene Fahrräder mit
- einer Nenndauerleistung von nicht mehr als 250 Watt und
- einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.
Warum ist diese Definition wichtig?
Immer wieder kommt es vor, dass E-Roller oder E-Scooter frisiert werden. Es wird etwa eine mechanische Drossel entfernt oder auf andere Weise die Leistungsstufe erhöht.
Die Folgen dieser Änderung können fatal enden. Steigert man die Leistung seines Fahrrades auf eine Nenndauerleistung von über 250 Watt oder erhöht man die Bauartgeschwindigkeit auf über 25km/h, fällt das Fahrzeug rechtlich in den Begriff Kraftfahrzeug. Ab diesem Zeitpunkt müsste das nunmehrige Kraftfahrzeug folgendes aufweisen:
- Kennzeichenpflicht (zumindest rote Nummerntafel)
- Voraussetzung der Führerscheinklasse (zumindest) A1
- § 57a Gutachten + Plakette
- Typenschein + Mitführen des Zulassungsscheines im Straßenverkehr
- Versicherung
- Mitführen eines Verbandspaketes
- Helmpflicht
- Beleuchtung
- Alkoholgrenze sinkt von 0,8 Promille auf 0,5 Promille
Im Falle eines Unfalles und der Untersuchung des Fahrzeuges bzw. Kraftfahrzeuges, können die o.a. Punkte dazu führen, dass sich die Versicherung schadlos hält bzw. die Versicherungsleistung erheblich einschränkt.
Wir raten demnach dringend davon ab, an Ihrem Fahrrad eine Leistungsveränderung durchzuführen.
Für weiterführende Informationen können Sie sich gerne an uns wenden.
In der Blogübersicht können Sie sich gerne Ihren Fahrradpass oder andere nützliche Dokumente herunterladen.
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