Typenschild - Von M1 zu N1

Veröffentlicht am 28. Dezember 2025 um 15:33

Da ist es wieder. Dieses verflixte Typenschild und die Frage, brauche ich das überhaupt?

 

Diese Frage bekomme ich öfter von Personen gestellt, die ihren PKW der Klasse M1, auf ein Nutzfahrzeug der Klasse N1 umtypisieren lassen.

Weil es viele Meinungen dazu gibt, werde ich hier auf das Thema eingehen. 

 

Aus dem Lesen von Gesetzestexten wird man oft nicht schlauer. Ohne die entsprechende Rechtsmaterie geht es aber leider auch nicht.

 

Ich versuche es ganz einfach zu erklären und führe trotzdem die Rechtsgrundlagen an.

 

Zuerst muss die Frage gestellt werden, um welches Fahrzeug es sich handelt. Da es sich vermehrt um die Fahrzeugklasse N1 handelt, werde ich mich hier dabei auf diese beschränken. Andernfalls wird es zu viel Text und kompliziert.

 

Um die Texte richtig zu lesen, müssen wir aber zuerst über die Definition sprechen.

Lastkraftwagen (LKW):

Ist ein Kraftwagen (Z 3), der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern oder zum Ziehen von Anhängern auf für den Fahrzeugverkehr bestimmten Landflächen bestimmt ist, auch wenn er in diesem Fall eine beschränkte Ladefläche aufweist, ausgenommen Sattelzugfahrzeuge

 

Weiter werden Lastkraftwagen in verschiedene Kategorien eingeteilt und mit dem Kennbuchstaben "N" bezeichnet.

Wir benötigen in unserem Fall die Kennung "N1":

  • N1 - Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg

 

Achtung: Für Lastkraftwagen der Kategorie N2 und N3 gelten andere Bestimmungen.

 

So weit, so gut. 

 

Nun wollen wir wissen, welche Aufschriften wir benötigen. Dazu müssen wir im Kraftfahrgesetz unter §27 und 27a nachlesen.

Zum Thema Aufschriften, schreibt das Kraftfahrgesetz in § 27 (Abs.2) folgendes vor:

An Omnibussen, Lastkraftwagen und Zugmaschinen und an Anhängern außer Wohnanhängern, die nicht den in § 27a angeführten Rechtsakten der Europäischen Union unterliegen, müssen an der rechten Außenseite vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar das Eigengewicht, das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten, bei Lastkraftwagen und Anhängern außerdem die höchste zulässige Nutzlast angeschrieben sein.

 

Aus dem Gesetzestext lässt sich herauslesen, dass grundsätzlich alle Lastkraftwagen eine Aufschrift bzw. ein Typenschild benötigen, wobei folgende Informationen enthalten sein müssen:

  • das Eigengewicht,
  • das höchstzulässige Gesamtgewicht,
  • die höchstzulässigen Achslasten und
  • die höchstzulässige Nutzlast

 

Alle? Nein nicht alle.

Folgender Halbsatz enthält die Ausnahme: "die nicht den in § 27a angeführten Rechtsakten der Europäischen Union unterliegen". 

 

Jetzt wird es doch ein bisschen kompliziert. Dieser Halbsatz sagt aber nichts anderes aus, als dass es Ausnahmen gibt.

 

Kurze Zusammenfassung:

Kein Typenschild braucht, wer ein gültiges CoC-Papier (Certificate of Conformity) oder eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung für das jeweilige Fahrzeug nachweisen kann.

 

Wo bekomme ich das?

In den meisten Fällen stellt dies der Generalimporteur, nach einer Begutachtung des Fahrzeuges in einer Fachwerkstätte aus.

 

 

Für etwaige Fragen, können Sie sich gerne an uns wenden.

 

 

Rechtsgrundlage:

In §27 KFG Abs. 2, ist geregelt welche Fahrzeuge ein Typenschild benötigen und welche Ausnahmen es gibt. Dabei wird auf §27a KFG verwiesen.

In § 27a KFG Abs. 2, sind die Ausnahmen geregelt. Darin wird auf den Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 verwiesen, in welchem die Ausnahmen konkretisiert werden.

In Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858, ist geregelt welche Voraussetzungen Fahrzeuge aufweisen müssen um eine EU-Bauartgenehmigung zu erhalten.

 

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